Teilnahmebedingungen Stand 12.09.2022

 Teilnahmebedingungen gelten für alle Seminare, Fortbildungen und Maßnahmen der Arbeitsförderung. Zur Vereinfachung wird nachfolgend der Begriff „Veranstaltung“ verwendet.

1. Anwendungsbereich
Die Teilnahmebedingungen finden auf alle Personen Anwendung, die an Veranstaltun-gen der TFA-Akademien teilnehmen.
Mit der Unterzeichnung des Teilnahmevertrages oder der rechtsverbindlichen Anmeldung zu einer Veranstaltung erkennt der Vertrags-partner die Teilnahmebedingungen an.
Unternehmen, die für Ihre Mitarbeitenden eine Veranstaltung buchen erkennen an, dass sie ihre Mitarbeitenden bei der Teilnahme zur Einhaltung der einschlägigen Teilnahmebedingungen verpflichten und die Folgen der Missachtung unmittelbar auf das Vertragsverhältnis zwischen der TFA-Akademie und dem Unternehmen wirken.

2. Zugangsvoraussetzungen
Bildungsveranstaltungen mit einem anerkannten Abschluss unterliegen bestimmten Zugangsvoraussetzungen der prüfenden Stelle und der einschlägigen Rechtsverordnungen. Vor Aufnahme prüfen der Interessent und die TFA-Akademie, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ersetzt nicht die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen durch die prüfenden Stellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann die Teilnahme verweigert werden.
Ein Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen entbindet nicht von der Zahlung der Veranstaltungsvergütung.

3. Rücktritt vor Veranstaltungsbeginn
Der/die Teilnehmende kann vom Teilnahmevertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss, spätestens jedoch bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Für einen verspätet erklärten Rücktritt wird eine Stornogebühr in Höhe von 90 % der für die angemeldete Veranstaltung zu zahlende Vergütung erhoben. Für AZAV-Maßnahmen mit einer Förderung durch die Arbeitsverwaltung besteht das Recht auf einen kostenfreien Rücktritt bis zum Veranstaltungsbeginn.

4. Zahlungsbedingungen
Sofern die Verpflichtung zur Vergütung der Veranstaltungsleistung nicht auf einen Dritten übergegangen ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Der/die Teilnehmende verpflichtet sich zur pünktlichen Zahlung der Vergütung. Sie wird zu dem in der Rechnung genannten Zahlungstermin fällig. Folgende Fälligkeiten sind vereinbart:

• Unterrichtungsgebühren: ab Unterrichtungsbeginn (für Bildungsveranstaltungen, die länger als 3 Monate dauern, in Raten)
• Prüfungsgebühren: bei Anmeldung zur Prüfung
• sonstige Gebühren: bei Leistung

Für kürzere Bildungsveranstaltungen kann auf Antrag des/der Teilnehmenden ebenfalls Ratenzahlung vereinbart werden. Anzahl und Höhe der Raten werden individuell festgelegt.
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem aktuellen Basiszins und eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro für jede Mahnung erhoben.

5. Kündigung des Teilnahmevertrages
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Fristberechnung gelten die §§ 186 ff. BGB.

5.1 durch Teilnehmende
Alle Veranstaltungen mit einer Dauer bis zu 3 Monaten sind nicht kündbar.
Ist eine Veranstaltung, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wird, in Abschnitte, die kürzer als 3 Monate sind, unterteilt, ist eine Kündi-gung ohne Angabe von Gründen zum Ende eines jeden Abschnitts möglich.
Alle Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten sind mit einer Frist von sechs Wochen erstmals zum Ende der ersten drei Monate, danach jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate ohne Angabe von Gründen kündbar.
Das Fernbleiben von der Veranstaltung gilt nicht als Kündigung. Der/die Teilnehmende ist, solange keine schriftliche Kündigung wirksam geworden ist, in jedem Fall zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Im Falle der Kündigung wird die Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist berechnet.
Der Teilnahmevertrag endet für den Fall, dass die öffentliche Förderung für die/den Teilnehmende/n nachweislich eingestellt wird (Veranstaltungsabbruch) ohne gesonderte Kündigung mit dem Tag des Veranstaltungsabbruchs.
Kann der/die Teilnehmende glaubhaft machen, die weiteren Vergütungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten oder eine weitere sich nahtlos anschließende Förderungszusage vorlegen, kann die Veranstaltung fortgesetzt werden. I. d. R. wird ein neuer Teilnahmevertrag für die verbleibende Veranstaltungsdauer abgeschlossen.
Außerdem besteht ein kostenfreies Kündigungsrecht bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses. Ausgeschlossen hiervon sind Selbstständigkeit und Beschäftigungsverhältnisse von weniger als 20 Wochenarbeitsstunden.

5.2 durch die TFA-Akademie
Die TFA-Akademie behält sich vor, angekündigte Veranstaltungen wegen mangelnder Beteiligung sowie sonstiger Gründe, die von
ihr nicht zu vertreten sind, abzusagen. Bereits gezahlte Gebühren werden erstattet. Die TFA-Akademie kann den Teilnahmevertrag
mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen, wenn berechtigte Gründe hierfür vorliegen. Diese Gründe können sein:
• Fehlzeiten von mehr als 20 %
• Verstöße gegen Artikel 6a oder 7
• unzureichende Leistungen, die dazu führen, dass das Veranstaltungsziel nicht erreicht werden kann
• fehlende Mitarbeit oder Nichtleistung (u. a. Unterricht/Hausaufgaben/ Praktikum)
• mindestens 2 Raten im Zahlungsverzug Soweit im Einzelfall angemessen und mit Aussicht auf Erfolg kann die TFA-Akademie nach eigenem Ermessen Abmahnungen aussprechen, um eine Kündigung zu vermeiden. Wird der Teilnahmevertrag aus öffentlichen Mitteln gefördert, werden die Interessen der Förderer in den Entscheidungsprozess einbezogen. Die TFA-Akademie ist berechtigt, vor Kündigung mit dem Fördermittelgeber diese
Absicht zu erörtern.

6. Veranstaltungsangebot
Die TFA-Akademie sichert die Veranstaltung im Rahmen des gültigen Veranstaltungsangebots (Bildungsgutschein/Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, Informationsblatt) ab.
Das Recht auf Änderungen behält sie sich ausdrücklich vor. Das Veranstaltungsziel darf jedoch nicht verändert werden. Veranstaltungsorte sind die Räume der TFA-Akademie, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

6a Digitale Veranstaltungen – Schutzrechte
Veranstaltungen können ganz oder teilweise nach gesonderten Konzepten im virtuellen Raum durchgeführt werden. Die Teilnehmenden erhalten hierfür personalisierte Zugangsdaten.
Mit dem Zutritt zum virtuellen Klassenraum geht der/die Teilnehmende folgende Verpflichtungen ein:
• Der/die Teilnehmende hat alle vertretbaren technischen Vorkehrungen zu treffen, um eine von seiner IT ausgehende
Schädigung des Unterrichtes und der IT der TFA-Akademie sowohl weiterer Teilnehmenden, insbesondere durch Schadsoftware und Viren, zu verhindern. Hierzu zählen insbesondere die fortlaufende Durchführung aller sicherheitsrelevanten Softwareupdates des Betriebssystems und die Nutzung eines Virenscanners.
• Jede Aufzeichnung oder Mitschnitt sowie deren Veröffentlichung und Weiterverbreitung ohne schriftliche Genehmigung ist untersagt.
• Alle digital und analog zur Verfügung gestellten Materialien unterliegen dem Urheberrecht und Datenschutz. Jegliche Weitergabe, Vervielfältigung oder über die Inhalte der Veranstaltung hinausgehende Verwendung ist untersagt. Dies schließt die Rechte der TFA-Akademie und ihrer Dozenten am
geistigen Eigentum ausdrücklich mit ein.

7. Verhalten des/der Teilnehmenden
Der respektvolle Umgang aller Personen in den Veranstaltungsstätten miteinander und die Achtung fremden Eigentums sind Grundlage des gemeinsamen Miteinanders.
Der/die Teilnehmende verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit in der Veranstaltung, um das angestrebte Ziel mit bestmöglichen Leistungen zu erreichen. In Veranstaltungen ohne Prüfung und Leistungsfeststellungen kann die TFA-Akademie die Ausstellung von Zertifikaten und Teilnahmebescheinigungen wegen fehlender Mitarbeit oder offenen Zahlungsansprüchen verweigern. Dieses Einbehaltungsrecht gilt nicht für Kunden aus dem Rechtskreis des SGB 2 und SGB 3. Der/die Teilnehmende verhält sich während seines/ihres Aufenthalts bei der TFA-Akademie und im Praktikum so, dass er/sie Ansehen und Ruf der Einrichtung nicht schädigt. Die Hinweise und Aufforderungen des TFA-Personals einschließlich der bei der TFA-Akademie eingesetzten Honorardozenten werden von ihm/ihr befolgt. Er/sie nimmt zu den festgelegten Zeiten an der Veranstaltung teil. Für Veranstaltungen mit einer längeren Laufzeit ist das Kalendarium für die/den Teilnehmende/n bindend. Es legt die Zeiten der Unterrichtung, der Praktika und des Urlaubs fest. Seine/ihre tägliche Anwesenheit wird im Klassenbuch bzw. in der Anwesenheitsliste dokumentiert. Bei Krankheit erfolgt die Krankmeldung bei der TFA-Akademie am 1. Fehltag. Die ärztliche Bescheinigung ist innerhalb von 3 Tagen bei der TFA-Akademie einzureichen. Er/sie verpflichtet sich, die für die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen zur Veranstaltung bzw. zu Prüfungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Leihweise von der TFA-Akademie übergebenes Lern- und Arbeitsmaterial behandelt der/die Teilnehmende pfleglich und gibt es bei Ausscheiden aus der Veranstaltung bzw. am Veranstaltungsende zurück. Der/die Teilnehmende hat das Recht, nachweislich bei der TFA-Akademie eingereichte Bewerbungsunterlagen nach Beendigung der Veranstaltung oder bei nicht zu Stande kommen eines Teilnahmevertrages abzuholen.
Der/die Teilnehmende verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung und Brandschutzordnung. Der/die Teilnehmende ist zur Einhaltung des Hygienekonzeptes verpflichtet.

8. Datenschutz
Für die TFA-Akademie nimmt der Datenschutz und die einschlägigen Bestimmungen der DSGVO einen hohen Stellenwert ein. Die Datenschutzerklärung der TFA-Akademie ist Bestandteil dieser Teilnahmebedingungen. Sie ist unter www.tfa-akademie.de/datenschutz.
html jederzeit abrufbar. Als persönlicher Ansprechpartner in Angelegenheiten des Datenschutzes steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter gern zur Seite.

9. Versicherung/Haftung
Während der Bildungsveranstaltung bei der TFA-Akademie ist der/die Teilnehmende bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft unfallversichert. Die TFA-Akademie haftet bei Unfällen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für den Verlust und Beschädigungen mitgebrachter Gegenstände und PKW.

10. Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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